Einkommensorientierte Förderung

Sieben der zehn Wohnungen im Kracherhof sind nach der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert. Dies bedeutet, dass Haushalte mit mittleren und unteren Einkommen nicht das Nutzungsentgelt (Miete) von 13-13,5€/qm zahlen müssen, sondern hier der Landkreis einen Teil der Miete übernimmt. Je nach Einkommen bezahlen die Nutzer nur 4,5 -7€ pro qm. So soll bezahlbare Wohnraum auch in Metropolregionen wie München geschaffen werden.

Einkommensgrenzen:

Für die Wohnung, welche nach EOF gefördert sind, gelten folgende Einkommens- und Wohnraumgrenzen:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (7€/qm) 
PersonenanzahlBrutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
1 29.200 € 17.500 € 38 200 € 22.900 € 47.200 € 28.300 €
2 45.800 € 27.500 € 58.900 € 35.350 € 72.000 € 43.200 €
3 54.200 € 32.500 € 72.000 € 43.200 € 89.800 € 53.900 €
4 62.500 € 37.500 € 85.100 € 51.050 € 107.700 € 64.400 €
5 70.800 € 42.500 € 98.200 € 55.900 € 125.500 € 75.300 €
6 79.200 € 47.500 € 111.300 € 66.750 € 143.300 € 86.000 €

Kinder erhöhen die Einkommensgrenzen nochmal um folgende Werte:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (7€/qm)
Brutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
pro Kind 2.200 € 1.300 € 3.800 € 2.250 € 5.300 € 3.200 €

Beispiel:

Eine Familie mir 2 Kindern:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (7€/qm) 
PersonenanzahlBrutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
4P inkl 2K 66.800 € 40.100 € 92.600 € 55.500 € 118.300 € 71.000 €

Neben dem Einkommen wirken sich noch andere Faktoren auf die Einkommen grenzen aus und erhöhen diese:

  • 4000 € für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50%
  • 5000 € bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  • bis zu 4000 € für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet
  • bis zu 6000 € für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
  • bis zu 4000 € für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person
  • bis zu 4000 € für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.

Quelle: https://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_s090.php

Beispielrechnung:

Eine Familie mir 2 Kindern. Beide Eltern verdienen 2500 € Brutto laut Arbeitsvertrag. Dazu kommen 500€ Kindergeld.
Das mtl Einkommen beträgt also Brutto 5500€.
Das Jahreseinkommen liegt also bei 66.000€.
Vom Einkommend er Eltern sind jeweils 10% für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie laufenden Beiträgen zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung abzuziehen (40%)

Vom Brutto bleiben also noch 36.000 + 6000€ Kindergeld.
Das Haushaltsnetto liegt also bei 42.000€. Somit fällt die Familie bei einem 4 Personen haushalt in die Stufe 2.
Ist das Paar aber unter 10 Jahren verheiratet dürfen weiter 5000€ abgezogen werden.
Das Haushalteinkommen läge bei 37.000€ und somit in der Stufe 1.

Wohnraumgrenzen:

Die EOF schreibt neben ein kommen Grenzen zudem noch Wohnungsgrößen vor:

Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche maximal
Ein-Zimmer-Wohnung 1 Person 40m²
Zwei-Zimmer-Wohnung 1 Person 50m²
Zwei-Zimmer-Wohnung 2 Personen 55m²
Drei-Zimmer-Wohnung 2-3 Personen 65m²
Drei-Zimmer-Wohnung 3-4 Personen 75m²
Vier-Zimmer-Wohnung 4 Personen 90m²
Fünf-Zimmer-Wohnung 5 Personen 105m²

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15mehr betragen; in diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer höheren Zimmerzahl zulässig. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35betragen. In Ausnahme Fällen kann zudem ein höher bedarf angemeldet werden, wenn zum Beispiel ein Büro oder ähnliches zwingend erforderlich ist.

Beantragung:

Um eine EOF-Wohnung zu beziehen, muss ein entsprechender Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein beim Landratsamt Landsberg gestellt werden:
https://www.landkreis-landsberg.de/komxpress/wohnungsbaufoerderung/

Der Antrag kann hier gefunden werden:
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/05887331336