Einkommensorientierte Förderung

Viele Wohnungen im Kracherhof sind nach der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert. Dies bedeutet, dass Haushalte mit mittleren und unteren Einkommen nicht das Nutzungsentgelt (Miete) von 12€/qm zahlen müssen, sondern hier der Landkreis einen Teil der Miete übernimmt. Je nach Einkommen bezahlen die Nutzer nur 4,5 -6,5€ pro qm. So soll bezahlbare Wohnraum auch in Metropolregionen wie München geschaffen werden.

Einkommensgrenzen:

Für die Wohnung, welche nach EOF gefördert sind, gelten folgende Einkommens- und Wohnraumgrenzen:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (6,5€/qm) 
PersonenanzahlBrutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
1 20.000 € 14.000 € 26.140 € 18.300 € 33.400 € 22.600 €
2 31.430 € 22.000 € 40.360 € 28.250 € 51.000 € 34.500 €
3 37.140 € 26.000 € 49.290 € 34.500 € 63.570 € 43.000 €
4 42.850 € 30.000 € 58.220 € 40.750 € 76.140 € 51.500 €
5 48.560 € 34.000 € 67.150 € 47.000 € 88.710 € 60.000 €
6 54.270 € 38.000 € 76.080 € 53.250 € 101.280 € 68.500 €
7 59.980 € 42.000 € 85.010 € 59.500 € 113.850 € 77.000 €

Kinder erhöhen die Einkommensgrenzen nochmal um folgende Werte:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (5,5€/qm)
Brutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
pro Kind 1.430 € 1.000 € 2.500 € 1.750 € 3.700 € 2.500 €

Neben dem Einkommen wirken sich noch andere Faktoren auf die Einkommen grenzen aus und erhöhen diese:

  • 4000 € für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50%
  • 5000 € bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  • bis zu 4000 € für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet
  • bis zu 6000 € für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
  • bis zu 4000 € für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person
  • bis zu 4000 € für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.

Quelle: https://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_s090.php

Wohnraumgrenzen:

Die EOF schreibt neben ein kommen Grenzen zudem noch Wohnungsgrößen vor:

Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche maximal
Ein-Zimmer-Wohnung 1 Person 40m²
Zwei-Zimmer-Wohnung 1 Person 50m²
Zwei-Zimmer-Wohnung 2 Personen 55m²
Drei-Zimmer-Wohnung 2-3 Personen 65m²
Drei-Zimmer-Wohnung 3-4 Personen 75m²
Vier-Zimmer-Wohnung 4 Personen 90m²

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15mehr betragen; in diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer höheren Zimmerzahl zulässig. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35betragen. In Ausnahme Fällen kann zudem ein höher bedarf angemeldet werden, wenn zum Beispiel ein Büro oder ähnliches zwingend erforderlich ist.

Beantragung:

Um eine EOF-Wohnung zu beziehen, muss ein entsprechender Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein beim Landratsamt Landsberg gestellt werden:
https://www.landkreis-landsberg.de/komxpress/wohnungsbaufoerderung/

Der Antrag kann hier gefunden werden:
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/05887331336