Einkommensorientierte Förderung

Sieben der zehn Wohnungen im Kracherhof sind nach der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert. Dies bedeutet, dass Haushalte mit mittleren und unteren Einkommen nicht das Nutzungsentgelt (Miete) von 13-13,5€/qm zahlen müssen, sondern hier der Landkreis einen Teil der Miete übernimmt. Je nach Einkommen bezahlen die Nutzer nur 4,5 -7€ pro qm. So soll bezahlbare Wohnraum auch in Metropolregionen wie München geschaffen werden.

Einkommensgrenzen:

Für die Wohnung, welche nach EOF gefördert sind, gelten folgende Einkommens- und Wohnraumgrenzen:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (7€/qm) 
PersonenanzahlBrutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
1 29.200 € 17.500 € 38 200 € 22.900 € 47.200 € 28.300 €
2 45.800 € 27.500 € 58.900 € 35.350 € 72.000 € 43.200 €
3 54.200 € 32.500 € 72.000 € 43.200 € 89.800 € 53.900 €
4 62.500 € 37.500 € 85.100 € 51.050 € 107.700 € 64.400 €
5 70.800 € 42.500 € 98.200 € 55.900 € 125.500 € 75.300 €
6 79.200 € 47.500 € 111.300 € 66.750 € 143.300 € 86.000 €

Kinder erhöhen die Einkommensgrenzen nochmal um folgende Werte:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (7€/qm)
Brutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
pro Kind 2.200 € 1.300 € 3.800 € 2.250 € 5.300 € 3.200 €

Beispiel:

Eine Familie mir 2 Kindern:

Einkommensstufe I (4,5€/qm) Einkommensstufe II (5,5€/qm) Einkommensstufe III (7€/qm) 
PersonenanzahlBrutto CircaNettoBrutto CircaNettoBrutto CircaNetto
4P inkl 2K 66.800 € 40.100 € 92.600 € 55.500 € 118.300 € 71.000 €

Neben dem Einkommen wirken sich noch andere Faktoren auf die Einkommen grenzen aus und erhöhen diese:

  • 4000 € für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50%
  • 5000 € bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  • bis zu 4000 € für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet
  • bis zu 6000 € für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
  • bis zu 4000 € für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person
  • bis zu 4000 € für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.

Quelle: https://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_s090.php

Beispielrechnung:

Eine Familie mir 2 Kindern. Beide Eltern verdienen 2500 € Brutto laut Arbeitsvertrag. Dazu kommen 500€ Kindergeld.
Das mtl Einkommen beträgt also Brutto 5500€.
Das Jahreseinkommen liegt also bei 66.000€.
Vom Einkommend er Eltern sind jeweils 10% für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie laufenden Beiträgen zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung abzuziehen (40%)

Vom Brutto bleiben also noch 36.000 + 6000€ Kindergeld.
Das Haushaltsnetto liegt also bei 42.000€. Somit fällt die Familie bei einem 4 Personen haushalt in die Stufe 2.
Ist das Paar aber unter 10 Jahren verheiratet dürfen weiter 5000€ abgezogen werden.
Das Haushalteinkommen läge bei 37.000€ und somit in der Stufe 1.

Wohnraumgrenzen:

Die EOF schreibt neben ein kommen Grenzen zudem noch Wohnungsgrößen vor:

Wohnungstyp Haushaltsgröße Wohnfläche maximal
Ein-Zimmer-Wohnung 1 Person 40m²
Zwei-Zimmer-Wohnung 1 Person 50m²
Zwei-Zimmer-Wohnung 2 Personen 55m²
Drei-Zimmer-Wohnung 2-3 Personen 65m²
Drei-Zimmer-Wohnung 3-4 Personen 75m²
Vier-Zimmer-Wohnung 4 Personen 90m²
Fünf-Zimmer-Wohnung 5 Personen 105m²

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15m² mehr betragen; in diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer höheren Zimmerzahl zulässig. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35m² betragen. In Ausnahme Fällen kann zudem ein höher bedarf angemeldet werden, wenn zum Beispiel ein Büro oder ähnliches zwingend erforderlich ist.

Beantragung:

Um eine EOF-Wohnung zu beziehen, muss ein entsprechender Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein beim Landratsamt Landsberg gestellt werden:
https://www.landkreis-landsberg.de/komxpress/wohnungsbaufoerderung/

Der Antrag kann hier gefunden werden:
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/05887331336