Einkommensorientierte Förderung
Sieben der zehn Wohnungen im Kracherhof sind nach der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert. Dies bedeutet, dass Haushalte mit mittleren und unteren Einkommen nicht das Nutzungsentgelt (Miete) von 13-13,5€/qm zahlen müssen, sondern hier der Landkreis einen Teil der Miete übernimmt. Je nach Einkommen bezahlen die Nutzer nur 4,5 -7€ pro qm. So soll bezahlbare Wohnraum auch in Metropolregionen wie München geschaffen werden.
Einkommensgrenzen:
Für die Wohnung, welche nach EOF gefördert sind, gelten folgende Einkommens- und Wohnraumgrenzen:
Einkommensstufe I (4,5€/qm) | Einkommensstufe II (5,5€/qm) | Einkommensstufe III (7€/qm) | ||||
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Personenanzahl | Brutto Circa | Netto | Brutto Circa | Netto | Brutto Circa | Netto |
1 | 29.200 € | 17.500 € | 38 200 € | 22.900 € | 47.200 € | 28.300 € |
2 | 45.800 € | 27.500 € | 58.900 € | 35.350 € | 72.000 € | 43.200 € |
3 | 54.200 € | 32.500 € | 72.000 € | 43.200 € | 89.800 € | 53.900 € |
4 | 62.500 € | 37.500 € | 85.100 € | 51.050 € | 107.700 € | 64.400 € |
5 | 70.800 € | 42.500 € | 98.200 € | 55.900 € | 125.500 € | 75.300 € |
6 | 79.200 € | 47.500 € | 111.300 € | 66.750 € | 143.300 € | 86.000 € |
Kinder erhöhen die Einkommensgrenzen nochmal um folgende Werte:
Einkommensstufe I (4,5€/qm) | Einkommensstufe II (5,5€/qm) | Einkommensstufe III (7€/qm) | ||||
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Brutto Circa | Netto | Brutto Circa | Netto | Brutto Circa | Netto | |
pro Kind | 2.200 € | 1.300 € | 3.800 € | 2.250 € | 5.300 € | 3.200 € |
Beispiel:
Eine Familie mir 2 Kindern:
Einkommensstufe I (4,5€/qm) | Einkommensstufe II (5,5€/qm) | Einkommensstufe III (7€/qm) | ||||
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Personenanzahl | Brutto Circa | Netto | Brutto Circa | Netto | Brutto Circa | Netto |
4P inkl 2K | 66.800 € | 40.100 € | 92.600 € | 55.500 € | 118.300 € | 71.000 € |
Neben dem Einkommen wirken sich noch andere Faktoren auf die Einkommen grenzen aus und erhöhen diese:
- 4000 € für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50%
- 5000 € bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
- bis zu 4000 € für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet
- bis zu 6000 € für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
- bis zu 4000 € für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person
- bis zu 4000 € für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.
Beispielrechnung:
Eine Familie mir 2 Kindern. Beide Eltern verdienen 2500 € Brutto laut Arbeitsvertrag. Dazu kommen 500€ Kindergeld.
Das mtl Einkommen beträgt also Brutto 5500€.
Das Jahreseinkommen liegt also bei 66.000€.
Vom Einkommend er Eltern sind jeweils 10% für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie laufenden Beiträgen zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung abzuziehen (40%)
Vom Brutto bleiben also noch 36.000 + 6000€ Kindergeld.
Das Haushaltsnetto liegt also bei 42.000€. Somit fällt die Familie bei einem 4 Personen haushalt in die Stufe 2.
Ist das Paar aber unter 10 Jahren verheiratet dürfen weiter 5000€ abgezogen werden.
Das Haushalteinkommen läge bei 37.000€ und somit in der Stufe 1.
Wohnraumgrenzen:
Die EOF schreibt neben ein kommen Grenzen zudem noch Wohnungsgrößen vor:
Wohnungstyp | Haushaltsgröße | Wohnfläche maximal |
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Ein-Zimmer-Wohnung | 1 Person | 40m² |
Zwei-Zimmer-Wohnung | 1 Person | 50m² |
Zwei-Zimmer-Wohnung | 2 Personen | 55m² |
Drei-Zimmer-Wohnung | 2-3 Personen | 65m² |
Drei-Zimmer-Wohnung | 3-4 Personen | 75m² |
Vier-Zimmer-Wohnung | 4 Personen | 90m² |
Fünf-Zimmer-Wohnung | 5 Personen | 105m² |
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kann die Wohnfläche bis zu 15m² mehr betragen; in diesen Fällen sind Wohnungstypen mit einer höheren Zimmerzahl zulässig. Die Wohnfläche einer Wohnung muss mindestens 35m² betragen. In Ausnahme Fällen kann zudem ein höher bedarf angemeldet werden, wenn zum Beispiel ein Büro oder ähnliches zwingend erforderlich ist.
Beantragung:
Um eine EOF-Wohnung zu beziehen, muss ein entsprechender Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein beim Landratsamt Landsberg gestellt werden:
https://www.landkreis-landsberg.de/komxpress/wohnungsbaufoerderung/
Der Antrag kann hier gefunden werden:
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/05887331336